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Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz & Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Osterstraße“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.
  2. Sitz des Vereins ist die Freie und Hansestadt Hamburg
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Revitalisierung und Förderung der Attraktivität des Quartiers Osterstraße sowie dessen städtebauliche Verschönerung. Der Satzungszweck soll insbesondere durch Maßnahmen auf folgenden Handlungsfeldern verwirklicht werden:
    1. Förderung der Kommunikation unter den Mitgliedern sowie deren Beratung
    2. Interessenvertretung gegenüber Politik und Verwaltung in allen den Vereinszwecken berührenden Themen
    3. Organisation eines abgestimmten Verhaltens sowie gemeinsamer Maßnahmen zur Verbesserung der Standortattraktivität, z.B. in den Bereichen Sauberkeit oder Sicherheit, Branchenmix, Infrastruktur, Öffnungszeiten
    4. Planung und Durchführung von Marketingmaßnahmen zur Verbesserung des Images und des Bekanntheitsgrades des Einkaufsstandorts Quartier Osterstraße
  2. Der Verein darf keine Gewinne erstreben und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein können als ordentliche Mitglieder alle natürlichen und juristischen Personen sowie Interessenverbände des Bezirks Eimsbüttel angehören.
  2. Dem Verein können als außerordentliche Mitglieder auch natürliche und juristische Personen sowie Interessenverbände, die nicht im Bezirk Eimsbüttel ansässig sind, beitreten, sofern sie die Belange des Vereins fördern wollen.
  3. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Vor einer Ablehnung muss der Beirat angehört werden. Eine Ablehnung kann von der Mitgliederversammlung überprüft werden.
  4. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Jahresende zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.
  5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, seine Belange vor dem Vorstand zu vertreten. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Alle Vereinsunterlagen sind zurückzugeben.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  2. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, schriftlich eine Person zur Wahrnehmung seiner Rechte in den Mitgliederversammlungen zu bevollmächtigen. Der Vollmachtgeber hat unverzüglich das Erlöschen der Vollmacht dem Vorstand anzuzeigen.
  3. Das bevorzugte Medium zur vereinsinternen Kommunikation ist das Internet. Jedes Mitglied muss daher seine Erreichbarkeit über E-Mail gewährleisten.
    Alle Mitglieder haben für ihre Erreichbarkeit selbst Sorge zu tragen und Änderungen der E-Mail-Adresse, der Postanschrift oder per Fax- und Telefonnummern umgehend dem Vorstand mitzuteilen.

§ 5 Beitragszahlung

  1. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Beiträge bemessen sich nach der Beitragsordnung des Vereins „Osterstraße e.V.“. Die Beitragsordnung ist der Satzung als Anlage beigefügt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Beitragsordnung bewilligen

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung,
    3. der Beirat,
    4. der Geschäftsführer/Quartiersmanager (sofern bestellt)

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Dem Vorstand sollte mindestens je ein Vertreter der Grundeigentümer und der Gewerbetreibenden angehören. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Beirat ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  3. Eine vorzeitige Abberufung der Vorstandsmitglieder ist nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung möglich.
  4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. Aufstellung des Jahreswirtschaftsplans, Buchführung, Erstellung des jährlichen Geschäftsberichts unter Einschluss des Kassenberichts.
    4. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    5. Einsetzung und Abberufung eines Geschäftsführers
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer/Quartiersmanager bestellen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
  6. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung muss der Vorstand die Meinung des Beirats einholen.
  7. Der Vorstand beschließt in Sitzungen die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung in Textform an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter geleitet.
  2. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen, die dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen sind.
  3. Beschlüsse und Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt, es sei denn, ein Drittel der erschienenen Mitglieder beantragt eine geheime Abstimmung.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Jahreswirtschaftsplans.
    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands.
    3. Genehmigung der Jahresrechnung.
    4. Entlastung des Vorstands.
    5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
    6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats.
    7. Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks.
  5. Beschlüsse werden – soweit nichts anderes in dieser Sitzung bestimmt ist – mit einfacher Mehrheit der auf einer Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Sie sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
  6. Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen. Über diese Änderungen kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Tagesordnung bekanntgemacht werden.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder Mitglieder, die zusammen mindestens über Stimmen von 15% verfügen, verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regeln der ordentlichen Mitgliederversammlung

§ 9 Beirat

  1. Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zehn Mitglieder in den Berat; dabei soll sich die Mitgliederstruktur widerspiegeln. Zum Beirat gehören, als kooptierte Mitglieder, ferner jeweils ein Vertreter des Bezirksamts Eimsbüttel, der Handelskammer Hamburg und die/der Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder dessen Vertreter des Hauses Karstadt Eimsbüttel. Daneben kann der Vorstand bis zu drei weitere Mitglieder berufen, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Er berät über wichtige Vereinsangelegenheiten. Insbesondere bereitet der Beirat den Jahreswirtschaftsplan vor. Die Einsetzung eines Geschäftsführers/Quartiersmanager kann nur im Einvernehmen mit dem Beirat erfolgen.

§ 10 Geschäftsführer/Quartiersmanager

  1. Der Geschäftsführer leitet die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen. Über die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Tagesordnung bekanntgemacht wird.
  2. Bei Auflösung des Vereins ist das etwa vorhandene Vermögen weiterhin unmittelbar und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Für diesen Fall wird von der Mitgliederversammlung ein treuhänderischer Verwalter bestimmt, der nicht Mitglied des Vereins ist. Ansprüche der Mitglieder sind ausgeschlossen.

Beschlossen Hamburg, 24. Februar 1999 (Stand 02/2020)

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